Wahlvorstand und Wahlbewerber: Besonderer Kündigungsschutz bei Betriebsratswahlen

Die AGV-Rechtstipps

12.02.2018

Nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern auch Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Kündigungsschutzgesetzes, der die ordentliche Kündigung ausschließt. Gemäß § 15 KSchG ist der Wahlvorstand ab seiner Bestellung nur noch aus „wichtigem Grund“ im Sinne von § 626 BGB kündbar.

 

Umfassender Kündigungsschutz

Das Gleiche gilt für die Wahlbewerber. Auch ein Wahlbewerber ist ab der Aufstellung des Wahlvorschlages nur noch außerordentlich kündbar. „Aufgestellt“ sind Wahlbewerber, sobald die nötigen Stützunterschriften vorliegen. Sowohl für die Mitglieder des Wahlvorstandes als auch für die Wahlbewerber gilt, dass der besondere Kündigungsschutz noch nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses insgesamt 6 Monate nachwirkt. Darüber hinaus regelt § 103 BetrVG, dass die außerordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers oder eines Wahlvorstandes der Zustimmung des Restbetriebsrates bedarf.