Müssen Überstunden eines Betriebsratsmitgliedes vom Arbeitgeber stets bezahlt werden?

Die AGV-Rechtstipps

15.08.2017

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Die Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihres Amtes nicht besser – aber auch nicht schlechter – gestellt werden als andere Arbeitnehmer. Jedes Betriebsratsmitglied hat somit die Möglichkeit, sich während seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ohne Minderung des Entgelts von der Arbeit freizustellen, um die erforderlichen Betriebsratsaufgaben durchzuführen. Es gilt somit der Grundsatz, dass das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zu erbringen hat. Werden dagegen Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich erst einmal um ein „freiwilliges Freizeitopfer“.

 

Was gilt?

Eine Vergütungspflicht besteht nicht grundsätzlich, da das Betriebsratsmitglied nicht in der Lage sein soll, sich selbst mit Betriebsratsüberstunden ein Zusatzgehalt zu verdienen (BAG Urteil vom 19.03.2014 – 7 AZR 418/12). Eine Vergütungspflicht der „Betriebsratsüberstunden“ besteht allerdings dann, wenn die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden musste. Hier hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf einen entsprechenden Freizeitausgleich.

 

Nur wenn dieser Freizeitausgleich wiederum aus betrieblich veranlassten Gründen nicht vor Ablauf eines Monats möglich ist, ist die aufgewendete Zeit als Mehrarbeit zu vergüten. Betriebsbedingte Gründe im Sinne von § 37 Abs. 3 BetrVG liegen vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu führen, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Es müssen also Gründe vorliegen, die sich aus der Eigenart des Betriebes, der Gestaltung seines Arbeitsablaufes oder der Beschäftigungslage ergeben.

 

Weitere Regelungen

Ein betriebsbedingter Grund liegt insbesondere vor, wenn in einem mehrschichtigen Betrieb ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, die außerhalb seiner Schichtzeit anberaumt wurde. Dagegen ist ein betriebsbedingter Grund zu vermeiden, wenn eine während der Arbeitszeit angesetzte Betriebsratssitzung unvorhergesehen länger dauert. Dies ist nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt.

 

Text: Beate Schulte-Schrepping