Schwangerschaft: Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat?

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12.02.2018

Das Landesarbeitsgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat auch dann über eine Schwangerschaft der Mitarbeiterin zu informieren hat, wenn diese der Information an den Betriebsrat ausdrücklich widersprochen hat.

 

Das Landesarbeitsgericht München vertrat die Auffassung, dass das Informationsrecht des Betriebsrates sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 2 S. 1 BetrVG ergebe, da die Kenntnis des Betriebsrates zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sei.

Was gilt bei einer Schwangerschaft?

Das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung habe hier zurückzustehen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen. Verboten sei nur, Daten an Dritte weiterzugeben. Der Betriebsrat sei jedoch Teil des Unternehmens und somit nicht Dritter im Sinne der Vorschrift. Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München ist die Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist nunmehr anhängig vor dem Bundesarbeitsgericht AZ: 1 ABR 51/17.

 

Von Beate Schulte-Schrepping