Stellvertretender Datenschutzbeauftragter hat Sonderkündigungsrecht

Die AGV-Rechtstipps

18.04.2017

Ist der bestellte Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens für längere Zeit verhindert, so ist ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter zu stellen. Dieser genießt dann Sonderkündigungsschutz, wenn er während des Verhinderungsfalles die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten tatsächlich wahrgenommen hat. Das LAG Hamburg hatte sich mit Urt.v. 21.07.2016 – 8 Sa 32/16 – mit der Frage des Sonderkündigungsschutzes des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten befasst. Es erklärte die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers gem. §§ 4f Abs. 3 Satz 5 und 6 i.V.m. § 134 BGB für unwirksam. Nach § 4f Abs. 3 Satz 5 Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) ist die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten, der nach § 4f Abs. 1 BDSG zu bestellen ist, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

 

Muss jemand bestellt werden?

Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz wirkt der besondere Kündigungsschutz innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung nach!“ Stellvertretende Datenschutzbeauftragte genießen jedenfalls dann auch den Sonderkündigungsschutz gem. § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG, wenn sie während der Verhinderung des (Haupt-) Datenschutzbeauftragten dessen Tätigkeit tatsächlich wahrgenommen haben.  Ob bei längerer Abwesenheit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Stellvertreter zu bestellen ist, ist umstritten. Die überwiegende Meinung im Schrifttum lehnt eine solche Frist ab. Von der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht entschieden worden. Nach Ansicht des LAG Hamburg ist der Arbeitgeber zur Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bei längerfristiger Verhinderung verpflichtet.

 

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