Tipps zur Vertragsgestaltung: Die Urlaubsbescheinigung

Die AGV-Rechtstipps

19.04.2018

§ 6 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Ausschluss von Doppelansprüchen. Danach besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

§ 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den Arbeitgeber, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Sie könnten folgende Formulierung wählen:

Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG

Herr / Frau …, geb. am …, wohnhaft in … war vom … bis einschließlich … in unserem Betrieb beschäftigt. Der volle Urlaubsanspruch beträgt … Arbeitstage pro Kalenderjahr.

Es sind Herrn / Frau … im Jahr … in Natura … Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt worden. Ferner wurden …. Urlaubstage abgegolten und ausbezahlt.

Es wurden des Weiteren … Tage Zusatzurlaub gewährt.

Der Resturlaubsanspruch für das Kalenderjahr … beträgt daher … Arbeitstage.

Ort / Datum / Unterschrift

Von Elke Fasterding