Abweichung vom Grundsatz auf Equal Pay durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

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11.12.2019

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2019 (- 4 AZR 66/18 -) entschieden, dass nur bei vollständiger Inbezugnahme eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche vom Equal Pay Grundsatz abgewichen werden kann.

 

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer eingestellt und an einen Kunden der Metall- und Elektroindustrie verliehen worden. Der Arbeitsvertrag enthält eine Bezugnahmeklausel auf die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeit.

 

Danach hätte er Anspruch auf ein geringeres Entgelt als Stammarbeitnehmer beim Entleiher. Eine solche Vereinbarung ist gesetzlich zulässig, wenn sie für maximal neun Monate getroffen wird und aufgrund eines Tarifvertrages erfolgt, auf den im Arbeitsvertrag wirksam Bezug genommen wird, § 8 Abs. 2 AÜG alte Fassung. Daneben finden sich im Arbeitsvertrag des Klägers aber Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abweichen. Mit der Klage begehrt der Kläger für den Entleihzeitraum die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem Entgelt, das Fahrer beim Entleiher erhielten und beruft sich auf Equal Pay.

 

Der Kläger obsiegte vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Parteien hätten keine vom Gebot der Gleichbehandlung abweichende wirksame Vereinbarung getroffen. Diese setzt insbesondere nach Systematik und Zweck der Bestimmungen des AÜG eine vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks voraus. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken.