Aktuelle Entscheidungen: Einladungsschreiben zum BEM – jetzt noch ausführlicher

Die AGV-Rechtstipps

25.07.2019

Bei Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) muss der Arbeitgeber darauf hinweisen, dass von ihm die örtlichen Servicestellen (seit 01.01.2018: Rehabilitationsträger) hinzugezogen werden, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen, so das LAG Hessen, Urt. v. 13.08.2018 – 16 Sa 1466/17 -. 

Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter wegen Krankheit kündigen, muss aber zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, § 167 Abs. 2 SGB IX. Bereits mit dem Einladungsschreiben muss der Arbeitgeber so einiges beachten. Er muss dem Mitarbeiter mitteilen, was die Ziele des BEM sind. 

Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann. 

Daneben sind Hinweise auf die Datenerhebung und Datenverwendung im BEM notwendig. Es muss dem Mitarbeiter klar sein, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein der Genesung dienendes BEM durchzuführen. Dem Mitarbeiter muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten -als sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Des Weiteren gehört zu den Mindeststandards, dass die gesetzlich vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen beteiligt werden (BAG, 20.11.14 – 2 AZR 755/13 -).

Die Beteiligung der gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen ist Mindeststandard eines BEM. Im Hinblick auf die bei der Klägerin wiederholt diagnostizierte depressive Episode lag es nahe, dass eine Reha-Maßnahme zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Kläger geführt hätte, so das LAG. Die Rehabilitationsträger wurden aber nicht aktiv in das BEM einbezogen. Deshalb sei das BEM fehlerhaft und die Kündigung unwirksam. Gegen das Urteil wurde zunächst Revision beim BAG eingelegt. Das Urteil ist aber nunmehr rechtskräftig geworden.

Tipp:

Überprüfen Sie Ihre Einladungsschreiben zum BEM und ergänzen Sie Ihren Text um den Hinweis: „Gemäß § 167 Abs. 2 S. 4 SGB IX werden vom Arbeitgeber die örtlichen Rehabilitationsträger hinzugezogen, sofern Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht kommen.“