Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports

Die AGV-Rechtstipps

08.04.2021

In den einzelnen Bundesländern gibt es Regelungen zur Freistellung von Arbeitnehmern zur Mitwirkung in der Jugendarbeit. Auch in Niedersachsen gibt es eine solche Regelung. Ein Gesetz aus dem Jahre 1962, zuletzt geändert in 1980, ist vielen Arbeitgeber nicht bekannt. Das Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports sieht einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für jährlich höchstens 12 Werktage vor. Die Arbeitsbefreiung kann auf höchstens 3 Veranstaltungen im Jahr verteilt werden und ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

 

Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Jugendgruppenleiter handelt, der Inhaber eines Jugendgruppenleiterausweises ist. Ferner muss derjenige eine Juleica haben oder eine solche erwerben wollen. Die Freistellung muss dann erfolgen für folgende Tätigkeiten:

 

  • Für die leitende oder helfende Tätigkeit bei Freizeit – und Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen, bei Reisen und Wanderungen von Juden sowie bei sonstigen Veranstaltungen, zu denen Kinder und Jugendliche in Zeltlagern, Jugendherbergen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen zusammenkommen.

 

  • Für die Teilnahme an Arbeitstagungen, Lehrgängen und Kursen zu ihrer Ausbildung, Fortbildung und Unterrichtung in Fragen der Jugendpflege und des Sports.

 

  • Für Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.

 

  • Für die besondere Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Familienbindung und – Erholung

 

Anspruch besteht, wenn die Veranstaltungen von einem in Niedersachsen anerkannten Träger der Jugendhilfe oder des Sports werden. Andere Träger müssen eine entsprechende Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

Der Antrag auf Arbeitsbefreiung ist dem Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitsbefreiung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für den Freistellungsanspruch gegeben sind.

 

Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn ein dringendes betriebliches Interesse entgegensteht.