BAG und BGH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

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13.10.2021

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben sich in diesem Jahr mit dem Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 DS-GVO befasst.

Ein Klagantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht, so das BAG. Das BAG ließ daher die Reichweite des Anspruchs auf Auskunft und Überlassung einer Kopie noch unbeantwortet, weil die Klage bereits unzulässig war.

Mit Entscheidung vom 15. Juni – VI ZR 576/19 hat der BGH festgestellt, dass Verantwortliche umfassend Auskunft erteilen müssen, sogar über interne oder der betroffenen Person bekannte Umstände.

 

  1. Sachverhalt
  2. Das BAG hat über die Klage eines Arbeitnehmers gegen dessen ehemalige Arbeitgeberin auf Herausgabe einer Kopie aller bei der Arbeitgeberin über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten entschieden. Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, hat das LAG dem Begehren teilweise stattgegeben. Das LAG beschränkte den Anspruch auf Kopie der Daten dahingehend, dass ein pauschaler Anspruch auf Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs, inklusive aller Mails, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, nicht bestehe.
  3. Der BGH hatte sich mit einer Klage eines Versicherungsnehmers auseinanderzusetzen. Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen das Zustandekommen eines Versicherungsvertrags seitens des beklagten Versicherungsunternehmens zurückgewiesen wurde, verlangte der Kläger Auskunft und eine Kopie über sämtliche bei der Beklagten über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich der intern mit ihm gewechselten Korrespondenz. Nach Abweisung seiner Klage durch die Vorinstanzen verfolgte er sein Begehren mit der Revision weiter.
  4. Entscheidungsgründe
  5. Vor dem BAG scheiterte die Klage des Arbeitnehmers bereits an der Zulässigkeit. Ein Antrag auf Kopie von nicht näher bezeichneten E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt genug. Soweit der Kläger zur genauen Bezeichnung außer Stande sei, müsse er sein Begehen mittels einer Stufenklage nach § 254 ZPO durchzusetzen. Diese sei zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeite, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides Statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig sei, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails.
  6. Vor dem BGH hatte der Kläger Erfolg. Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO habe die betroffene Person das Recht, Auskunft zu verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden. Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO müsse der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung stellen. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ sei weit zu verstehen, er umfasse auch alle Arten von Informationen in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handele. Dass die entsprechenden Stellungnahmen oder Beurteilungen dem Kläger bekannt seien, schließe den Auskunftsanspruch für sich genommen nicht aus. Interne Vermerke oder Kommunikation, die Informationen über den Kläger enthalten, seien grundsätzlich auch Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Dies umfasse nicht rechtliche Bewertungen. Während über die Tatsachengrundlage der Bewertung Auskunft zu erteilen sei, stelle die Beurteilung der Rechtslage selbst kein personenbezogenes Datum dar. Der Verdacht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig ist, könne einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich sei die – ggf. konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, die Auskunft sei vollständig.

 

III. Bewertung I Folgen für die Praxis

Nach Auffassung des BGH muss umfassend Auskunft erteilt werden, auch über sämtliche interne Korrespondenz mit dem betroffenen Arbeitnehmer. Im Arbeitsverhältnis werden personenbezogene Daten regelmäßig in großer Zahl verarbeitet. Arbeitgeber könnten daher dem Auskunftsverlangen den Einwand nach § 34 Abs. 1 BDSG, die Auskunftserteilung erfordere einen „unverhältnismäßigen Aufwand“, entgegensetzen. Zum Umfang dieses Einwands haben BGH und BAG noch keine Entscheidung getroffen. Eine entsprechende Auskunftsklage muss die gewünschte Auskunft für das Arbeitsverhältnis hinreichend bestimmen. Der BGH stellt auch klar, dass mit einer Negativauskunft das Auskunftsbegehren erfüllt sein kann und der bloße Verdacht, einer unrichtigen Erteilung der Auskunft nicht weitergehende Auskunftsansprüche begründen kann.