Betriebsrentenstärkungsgesetz - das ist neu

Die AGV-Rechtstipps

06.02.2019

Das seit dem 01.01.2018 gültige Betriebsrentenstärkungsgesetz soll den Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge fördern. Ab dem 01.01.2019 ist die zweite Stufe in Kraft getreten. Der Arbeitgeber ist nunmehr verpflichtet, bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen in die betriebliche Altersvorsorge einen Arbeitgeberzuschuss zu zahlen: Soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Mitarbeiters Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er nunmehr verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, max. 15 Prozent, zugunsten seines Mitarbeiters an die durchführende Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung) zu zahlen. Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 01. Januar 2019 abgeschlossen worden sind (Altverträge), gilt dies erst ab dem 01.01.2022.