Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetze – Neuregelungen seit 01.09.2021

Die AGV-Rechtstipps

13.10.2021

Zum 1. September 2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

 

  • Der mögliche Teilzeitumfang im Rahmen einer Elternzeit wird von 30 auf 32 Stunden pro Woche angehoben, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Elterngeld bezieht oder nicht.
  • Der Arbeitszeitkorridor zum Erhalt des Partnerschaftsbonus wird von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erweitert. Außerdem muss der Partnerschaftsbonus nur mindestens zwei von möglichen vier aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden.Können die engen Voraussetzungen später nicht wie geplant eingehalten werden, behalten die Arbeitnehmer das Elterngeld für die einzelnen Monate, in denen die Voraussetzungen erfüllt waren. Im Übrigen ist eine solche Unterbrechung für den weiteren Bezug von Elterngeld im Anschluss an den Partnerschaftsbonus unschädlich.

Hier finden Sie noch ein paar Punkte.

 

  • Zu einer Entlastung der Betriebe trägt bei, dass grundsätzlich auf einen Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Anschluss an einen Elterngeldbezug verzichtet werden soll.
  • Eltern, deren Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt kommt, erhalten gestaffelt bis zu einer Höchstdauer von 16 Monaten Elterngeld, um die damit verbundene Mehrbelastungen aufzufangen.
  • Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld wird von 500.000 € auf 300.000 € abgesenkt.

Die Neuregelungen gelten für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren werden. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist das BEEG nach § 28 Abs. 1 BEEG neu in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.