Corona und Homeoffice + Muster

Die AGV-Rechtstipps

15.03.2020

In Zeiten von Notfallregelungen wegen des Coronavirus müssen Sie als Unternehmen handlungsfähig bleiben. Bedenken Sie, dass Sie Vorsorge treffen müssen, dass eingehende Post bearbeitet werden kann. Neben dem Abbau von Überstunden und der Gewährung von Urlaub zur Minimierung des Infektionsrisikos im Betrieb und um aktuell Eltern von schulpflichtigen Kindern die Betreuung zu ermöglichen, ist die Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice eine sinnvolle Maßnahme. Bilden Sie gfls. in den Abteilungen zwei Teams, von denen eines 4 Wochen im Homeoffice ist und eines im Betrieb arbeitet. Nach den vier Wochen erfolgt dann der Wechsel. So bleiben Sie auch im Falle einer Quarantäne handlungsfähig.

 

Bei Homeoffice ist zu bedenken, dass es einerseits keinen gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer gibt und dass Homeoffice andererseits aber auch nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden darf.  Lesen Sie hier weiter.

 

Das LAG Berlin – Brandenburg (Urt. v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/18) hat entschieden: „Eine arbeitgeberseitige Anordnung vom Arbeitsplatz im Betrieb ins Homeoffice zu wechseln, überschreitet das Weisungsrecht (106 S.1 GewO).“ Sie müssen daher mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice für die Dauer der Probleme mit dem Coronavirus treffen.

 

Wenn Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie beachten, dass der Betriebsrat im Rahmen von kollektiven Tatbeständen, also wenn es sich nicht nur um Einzelfallregelungen handelt, ein Mitbestimmungsrecht hat. Das Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), da es die Lage der Arbeitszeit betreffen kann, ferner aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG, wenn ein Computerprogramm Verhaltens- und Leistungsdaten erfasst, aus § 87 Absatz 1 Nr.7 BetrVG, wenn aus Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung ein Spielraum für Vorschriften zur Unfallverhütung steht und aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 und 11 BetrVG, falls es um leistungsbezogene Entgelte im Homeoffice geht. Sie benötigen daher eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice (auch Telearbeit genannt). Sofern eine solche Regelung schon im Betrieb besteht, müssen Sie nur mit den einzelnen Arbeitnehmern eine Vereinbarung unter Inbezugnahme der Regelung treffen.

 

Die passende Vereinbarung finden Sie unter folgendem Link:

 

Homeoffice.