Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

Die AGV-Rechtstipps

31.01.2021

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit für rechtswirksam erklärt. In dem Urteil hat das Arbeitsgericht zugleich die Anforderungen für die Einführung von Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung präzisiert, ArbG Stuttgart, 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20 -.

 

Die Klägerin war seit 2011 als bis von hinten in der Personalabteilung bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt. Anfang April 2020 hat der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Stuttgart wegen der Corona bedingten Schließung von Kindergärten und damit verbundene Abmeldung von Zeit Arbeitskräften Kurzarbeitergeld beantragt. Dieses wurde ihm auch bewilligt. Der Arbeitgeber bat auch die Klägerin, eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu unterzeichnen, um eine arbeitsvertragliche Rechtsgrundlage für die Einführung zu haben. Die Klägerin lehnte dies ab. Unter anderem auch mit der Begründung, dass sie seit dem 06.04.2020 arbeitsunfähig erkrankt sei.

 

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin am 22.04.2020 mit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Änderungskündigung.

 

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die fristlose Änderungskündigung für rechtswirksam erklärt. Wegen des erheblichen Arbeitsausfalls und der bewilligten Kurzarbeit habe ein dringendes betriebliches Erfordernis vorgelegen. Dies rechtfertige die Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit noch nicht höchstrichterlich geklärt seien.

 

Im Einzelfall könne aber eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 626 BGB gerechtfertigt sein.

 

Solange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werde, dürften daran keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Es liege ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III vor. Damit sei gleichzeitig ein dringendes betriebliches Erfordernis gegeben. Es sei auch eine 3-wöchige Ankündigungsfrist gewahrt worden. Ferner sei die Dauer der Kurzarbeit begrenzt und diese individuelle Regelung auch unter der Prämisse getroffen worden, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld in der Person der Klägerin vorliegen.