Infektionsschutzgesetz - wer kann entschädigt werden?

Die AGV-Rechtstipps

18.03.2020

Aufgrund zahlreicher Nachfragen weisen wir nochmal darauf hin, dass das Gesundheitsamt aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächte unter Quarantäne stellen kann mit der Folge, dass sie u.U. nicht im Betrieb weiterarbeiten können. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, das Entgelt weiter zu zahlen und kann dann eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls verlangen.

 

Wenn das Gesundheitsamt also drei Mitarbeiter in einem Betrieb unter Quarantäne stellt, kann der Arbeitgeber entsprechende Entschädigungen verlangen.

 

Das Gesundheitsamt kann hingegen nicht allgemein einen gesamten Betrieb unter Quarantäne stellen mit der Folge, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb schließt und entsprechend für alle Mitarbeiter eine Entschädigung verlangen kann. Wie oben bereits geschildert, hat er einen Entschädigungsanspruch nur für einzelne Personen die unter Quarantäne stehen.

 

Sollte es zu einer behördlichen Maßnahme kommen, aufgrund der der Betrieb eingestellt wird, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, hat er weiterhin Arbeitsentgelt zu zahlen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz steht ihm in diesem Fall nicht zu.