Körperverletzung mit Todesfolge - kann man Straftäter kündigen?

Die AGV-Rechtstipps

06.06.2019

Diese Schlagzeile konnte man in der jüngsten Vergangenheit in den Medien lesen: Ein Fahrradfahrer und ein Fußgänger sind aus nichtigem Anlass in Hannover aneinandergeraten. Der kampfsporterfahrene Fahrradfahrer hat den Fußgänger mehrere Male auf den Kopf geschlagen, der Fußgänger verstarb.

Was hat dies mit Arbeitsrecht zu tun?

Der Fahrradfahrer war bei einer Mitgliedsfirma beschäftigt. Die Mitgliedsfirma hat von der Straftat ihres Arbeitnehmers in der Zeitung gelesen. Außerdem hat sie erfahren, dass der Arbeitnehmer in U-Haft sitzt. Unser Mitglied ging davon aus, dass der Arbeitnehmer für längere Zeit im Gefängnis bleiben wird und wollte daher das Arbeitsverhältnis kündigen. Auf unseren Rat wurde der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angeschrieben und gefragt, wie lange er voraussichtlich seine Arbeit nicht aufnehmen kann. Der Arbeitnehmer reagiert hierauf nicht. Unser Mitglied sprach daher die Kündigung aus. Überraschenderweise legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht Hannover war dann allerdings auf Seiten des Arbeitgebers.

Als Kündigungsgrund kam hier die haftbedingte Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers in Frage. Das Arbeitsgericht hatte zu prüfen, ob bei Ausspruch der Kündigung der Arbeitgeber die Prognose stellen konnte, dass der Arbeitnehmer für längere Zeit seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen kann. Längere Zeit heißt im konkreten Fall mehr als 2 Jahre. Zwischenzeitlich ist der Arbeitnehmer wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 5,5 Jahren Haft verurteilt worden. Er hat allerdings ein Rechtsmittel eingelegt. Der Ausgang des Strafverfahrens war allerdings für den Arbeitsgerichtsprozess nicht von Relevanz. Der Arbeitgeber braucht auch nicht abzuwarten, bis der Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt wird, sondern es kommt auf seine Prognose zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unter Berücksichtigung der Verhältnisse an.

Ein auch für uns Juristen beim Arbeitgeberverband nicht alltäglicher Fall.