Kündigung während der Krankheit in der Probezeit

Die AGV-Rechtstipps

08.04.2021

Kündigt ein Arbeitgeber in der Probezeit als Reaktion auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB dar.

 

Die Arbeitgeberin ist ein Labor für Dentaltechnik mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmerin war als Zahntechnikerin mit einer Probezeit von 3 Monaten angestellt. Im Juli 2019 meldete sich die Klägerin telefonisch krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich und fristgerecht. Mit der Klage wird sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung und begehrt Schadensersatz. Sie trägt vor, ihr sei gekündigt worden, weil sie ihr Recht wahrgenommen habe, krank zu werden. Damit liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Dies mache nicht nur die Kündigung unwirksam, sondern führe auch zu Schadensersatzansprüchen i.H.v. 3 Monatsgehältern wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

 

Die Arbeitnehmerin unterlag in beiden Instanzen. Das LAG Köln hat ausgeführt, die Kündigung sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das Maßregelungsverbot. Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei weder persönlich noch betrieblich eröffnet gewesen. Die Klägerin sei noch keine 6 Monate im Betrieb gewesen und der Betrieb sei ein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

 

Das Maßregelungsverbot beinhaltet, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen dürfe, weil der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausgeübt habe. Eine Maßnahme des Arbeitgebers komme bei Ausspruch einer Kündigung in Betracht, dafür sei aber ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und der Inanspruchnahme eines Rechts durch den Arbeitnehmer erforderlich. Indem die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei, habe sie aber kein Recht im Sinne von § 612 a BGB ausgeübt. Der Arbeitnehmer mache mit dem „Kranksein“ kein Recht geltend, sondern sei wegen der infolge der Krankheit bestehenden Arbeitsunfähigkeit außerstande, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht ersichtlich. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. LAG Köln, 15.05.2020 – 4 Sa 693/19 –