New Work – was ist mit dem Arbeitsrecht? Vertragliches Recht auf Nichterreichbarkeit

Die AGV-Rechtstipps

07.02.2020

Im Arbeitszeitgesetz sind weder die ständige Erreichbarkeit noch die Unerreichbarkeit des Arbeitnehmers geregelt. Dem Arbeitszeitgesetz liegt der Gedanke des Gesundheitsschutzes zu Grunde. Das Arbeitszeitgesetz kennt die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich, den Bereitschaftsdienst, die Rufbereitschaft sowie die Ruhepausen und die 11 stündige Ruhezeit. Auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Absatz 2 BGB) lässt sich keine Pflicht zur Erreichbarkeit ableiten. Ebenso wenig aus dem Bundesurlaubsgesetz oder dem Arbeitsschutzgesetz. Eine gesetzliche Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit gibt es mithin nicht. Gleichwohl geht die Erwartungshaltung vieler Chefs, Vorgesetzter und Kollegen dahin, dass man auch außerhalb der Arbeitszeit „nur mal kurz und schnell“ zurückruft, die Mails beantwortet etc.

 

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich ein Recht auf Unerreichbarkeit einräumen, so kann er dies auf technischem Wege lösen, indem er in einem bestimmten Zeitraum keine Mails auf dienstliche Kommunikationsgeräte zulässt. So geschieht es z.B. bereits in einem großen Automobilkonzern in der Region 38.
Er kann aber auch eine Regelung im Arbeitsvertrag treffen.

 

§ … Recht auf Unerreichbarkeit
(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die zu Arbeitszwecken überlassenen dienstlichen Mobilgeräte (Laptop, Tablet, Smartphone etc.) in der Zeit von …. Uhr bis …. Uhr auszuschalten und in diesem Zeitraum auf arbeitgeberseitige Kontaktversuche nicht zu reagieren.
(2) Dem Arbeitnehmer dürfen aus der Wahrnehmung dieses Rechts keine Nachteile entstehen. Dies insbesondere nicht im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die dieses Recht nicht wahrnehmen.