Russland. Ukraine. Europa und die Folgen für Unternehmen - Kurzinfo

Die AGV-Rechtstipps

09.03.2022

Die seit dem 23. Februar 2022 verhängten neuen Maßnahmen bestehen überwiegend aus Änderungen und Erweiterungen zweier bereits bestehender EU Verordnungen aus dem Jahr 2014 (269/2014 und 833/2014). Dies stellt den Beginn der Ausweitung der seit 2014 bestehenden Embargo-Maßnahmen gegen Russland dar.

 

Eine komplette Übersicht findet sich hier. 

 

Bereits bisher bestanden ein Umgehungsverbot, ein Verfügungsverbot sowie ein Bereitstellungsverbot.

 

Die Umgehung von Embargo – Maßnahmen ist verboten und mit Strafen sanktioniert! Es verbietet sich daher die Überlegung wie die Embargo-Maßnahmen umgangen werden können.

 

Artikel 2 Abs. 1 VO (EU) 269/2014 regelt das sogenannte „Verfügungsverbot“

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

 

Artikel 2 Abs. 2 VO (EU) 269/2014 enthält das sogenannte „Bereitstellungsverbot“:

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“

 

Dies gilt übrigens unabhängig vom Aufenthaltsort. Es kommt nicht darauf an, wo sich die natürlichen Personen aufhalten oder wo die gelisteten Unternehmen ihren Sitz haben.

 

Das Verfügungsverbot und das Bereitstellungsverbot werden als Grundlage für Sanktionslisten verwandt. Mit ihnen ergingen neue EU-Sanktionen in Form von personenbezogenen Maßnahmen. Eine Reihe von EU Durchführungsverordnungen hat seit dem 23. Februar 2022 eine Vielzahl natürlicher Personen sowie einige Organisationen in die Sanktionsliste aufgenommen. Im Ergebnis führt dies zu einem Total-Embargo. Das gilt aber nur für die explizit Genannten. Dies hat Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen.

 

Eine komplette Übersicht findet sich hier.