Steuererstattungen und Steuerstundungen - was gilt eigentlich?

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02.04.2020

Die Finanzverwaltung hat diverse Hilfsmaßnahmen ergriffen, um betroffenen Betrieben schnell und unbürokratisch zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Hiernach können die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung herabgesetzt werden. Fällige Steuern können gestundet werden, überfällige Steuerverbindlichkeiten werden nicht vollstreckt. An die Bewilligung werden keine strengen Anforderungen geknüpft.

 

Das Corona-Virus ist und wird für viele Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu einer wirtschaftlichen Herausforderung. Die Bundesregierung hat, nach anfänglichen Startschwierigkeiten, in kürzester Zeit steuerliche Sofortmaßnahmen beschlossen, die schnell und unbürokratisch Liquiditätshilfen bereitstellen sollten. Auch die Länder haben reagiert und die Maßnahmen des Bundes erweitert, so auch Niedersachsen.

Die wesentlichen Maßnahmen zur Beschaffung von Liquidität sehen wie folgt aus:

 

Herabsetzen der laufenden Steuervorauszahlungen

 

Beantragen der Stundung von Steuerzahlungen

 

Beantragung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

 

Herabsetzen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

 

Die Herabsetzung, die Stundung und der Vollstreckungsaufschub können über eine standardisierte Vorlage der Finanzverwaltung beantragt werden, abrufbar über diesen Link.

 

Die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2020 können herabgesetzt werden. Droht im Jahr 2020 ein hoher Verlust, können die Vorauszahlungen für das Jahr 2019, unter Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrages, nachträglich herabsetzt werden. Dann können kurzfristig bereits zu viel geleistete Vorauszahlungen für 2019 erstattet werden.

 

 

Die Herabsetzung und damit die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geht am schnellsten durch eine berichtigte Anmeldung über ELSTER. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung wird erstattet, die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.
Fällige Steuerverbindlichkeiten können bis zum 31.12.2020 gestundet und von der Vollstreckung ausgenommen werden. Das betrifft alle Steuern, bis auf sogenannte Quellensteuern, wie z.B. die Lohnsteuer. Die Umsatzsteuer ist ausdrücklich stundungsfähig. Die oben genannten Maßnahmen sind tatsächlich unbürokratisch, stellen jedoch keinen Freifahrtschein dar, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen. Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und erheblich durch die Corona-Krise betroffen ist.

 

 

Unmittelbar betroffen werden wahrscheinlich alle Steuerpflichtigen sein, deren wirtschaftliche Schieflage durch die Corona-Krise verursacht ist. Das kann zum Beispiel durch behördlich angeordnete Schließung der Fall sein, bei rückläufigen Umsätzen, Ausbleiben der Kundschaft, Abbruch der Lieferketten oder wenn Mitarbeiter durch Krankheit oder Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Letztlich wird jeder in irgendeiner Form von der Corona-Krise betroffen sein.

 

Nicht jeder unmittelbar Betroffene ist allerdings erheblich betroffen. Erheblich ist eine wirtschaftliche Störung meiner Einschätzung dann, wenn die betrieblichen Ausgaben durch die laufenden Einnahmen nicht mehr beglichen werden können. Die Finanzverwaltung fordert, dass der Betrieb um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss, verlangt jedoch ausdrücklich keinen wertmäßigen Nachweis der entstandenen Schäden. Man sollte jedoch, wie es auch die Vorlage verlangt, eine minimale Begründung ablegen, dass wirtschaftliche Einbußen angefallen sind bzw. anfallen werden. Man sollte unbedingt bei der Wahrheit bleiben, da Falschangaben strafrechtliche Folgen haben können (§ 370 AO – Steuerhinterziehung).

Bericht von: Steuerberater Jewgeni Michel, Diplom-Betriebswirt, EVENTUS GmbH Wolfenbüttel Steuerberatungsgesellschaft, www.beratung-eventus.de, jml@beratung-eventus.de

 

 

 

 

 

 

In unserer Region sind beispielsweise EVENTUS, i-unit,  Reiko Marx und Claudio Celenza gelistete Berater. Gerne unterstützen wir bei der Suche nach einem geeigneten Berater für Ihr Anliegen (bernschneider@agv-bs.de oder miosga@agv-bs.de).“