Update - Überbrückungshilfe III

Neues aus unseren Mitgliedsunternehmen

23.03.2021

 

Am 12.03.2021 sind die Fachverfahren für die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III angelaufen. Der Förderzeitraum dieser Überbrückungshilfe umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Hier haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten aus der Praxis für Sie zusammengefasst:

 

Muss der Umsatzrückgang von mindestens 30 % für jeden einzelnen Monat der Förderung bestehen?

Ja, die Überbrückungshilfe kann nur für die Monate im Förderzeitraum beantragt werden, in denen in Ihrem Unternehmen ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Kalenderjahres 2019 eingetreten ist. Wichtig ist dabei, dass dieser Umsatzrückgang durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie und nicht durch andere Faktoren verursacht sein muss. Dies ist im Antrag von Ihnen zu versichern.

 

Wie ist mit Forderungen umzugehen, die schon fakturiert wurden, sich aber vermutlich nicht realisieren lassen?

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass eine von Ihnen bereits gebuchte Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf diese im Rahmen der Umsatzprognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind zum Beispiel ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.

 

Wie sind die betrieblichen Fixkosten zuzuordnen?

Betriebliche Fixkosten, die auf einer Verpflichtung beruhen, die bereits vor dem 01.01.2021 bestand und die im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden. Dies gilt auch bei einer Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten  mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht angesetzt werden. Das gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

 

Zahlungen, die in der Vergangenheit Corona-bedingt gestundet wurden und jetzt im Förderzeitraum fällig sind dürfen angesetzt werden, sofern sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und II).

 

Welche Kosten wurden neu in die Fixkostenförderung aufgenommen?

Neu ist, dass jetzt auch planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit 50 % des Abschreibungsbetrages als Fixkosten berücksichtigt werden.

 

 

Weiterhin werden bauliche Modernisierungs- Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (z.B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen    oder Trennschilder) von bis zu 20.000 € pro Monat gefördert, sofern diese Kosten im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Kosten, die ab November 2020 angefallen sind, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die für März bis Oktober 2020 angefallenen Kosten können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden, wobei die Höchstgrenze von 20.000 € monatlich zu beachten ist. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online Shops, Eintrittskosten bei Plattformen) für Ihr Unternehmen einmalig bis zu 20.0000 € als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten für Hardware werden gefördert, wenn diese im Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist.

 

Auch Kosten für Marketing- und Werbung werden bis zur Höhe der entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019 gefördert.

 

Wie funktioniert die Warenwertabschreibung für den Handel?

Für Einzelhändler wurde eine zusätzliche Förderung für Abschreibungen auf das Umlaufvermögen eingeführt, soweit es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder um saisonale Ware der Wintersaison 2020/21 handelt. Diese Regelung dürfen Unternehmen, die im Vergleichsmonat 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit dem stationären Handel erzielten sowie Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau in Anspruch nehmen.

 

Die Warenwertabschreibung für Saisonware betrifft nur die Ware, die vor dem 01.01.2021 eingekauft und bis zum 28.02.2021 ausgeliefert wurde. Dabei darf es sich jedoch nicht um Ware handeln, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder zuvor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment vorhanden ist und überdurchschnittlich stark in den Wintermonaten abgesetzt wird.

 

Die Warenwertabschreibung kann nach handelsrechtlichen Grundlagen ermittelt und ungekürzt als Fixkosten in Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei der Antragstellung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.

 

Eine Vernichtung der wertgeminderten Waren soll jedoch grundsätzlich vermieden werden. Deshalb ist für die Ermittlung der Warenwertabschreibung ein Restwert von mindestens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird die unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet*, kann ein Restwert von 0 € angesetzt werden.

 

Die Warenwertabschreibung kann frei auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden. Sie dürfen die für sie günstigste Aufteilung wählen. Es sind jedoch umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten über den Verbleib des Restwertes der Waren zum 30.06.2021 zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden.

 

*) Hinweis auf BMF vom 18.03.2021 zur Umsatzsteuer auf Sachspenden: Für Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Dies gilt für Spenden, die bis zum 31.12.2021 erfolgen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2021-03-18-umsatzsteuerrechtliche-beurteilung-von-sachspenden.pdf?__blob=publicationFile&v=3