Weitere 25 Milliarden Euro „Überbrückungshilfe“

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30.06.2020

Der Bund stellt für die Monate Juni bis August weitere 25 Milliarden Euro „Überbrückungshilfe“ für kleine und mittelständische Unternehmen zur Verfügung. Die neue Bundesförderung soll die Existenz von gefährdeten Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Zeitraum von Juni bis August 2020 sichern. Die Beantragung erfolgt ausschließlich über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Einzelheiten zur Förderung und zum Verfahren sind noch nicht abschließend geklärt; die Mittel können voraussichtlich zum 08. Juli auf der Internetseite der NBank beantragt werden.

 

Die folgenden Hinweise sind auf Basis aktueller Richtlinienentwürfe dargestellt und von der Bundesreegierung veröffentlicht:

Wer kann beantragen?

Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

 

Welche Voraussetzungen gibt es für die Beantragung?

Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

 

80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

 

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Zudem gilt:

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

 

Wie laufen die Antragstellung und die Abrechnung ab?

Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.

 

Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten,

 

Stufe 2: nachträglicher Nachweis – nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung der tatsächlichen Umsätze von der Prognose sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen oder werden nachträglich aufgestockt.

 

Was ist der Unterschied zu den bereits bestehenden Soforthilfen?

Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, können auch einen Antrag stellen. Es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür sind die Anforderungen bei Antragstellung und Abrechnung erhöht. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigen.

Was ist mit dem Konsolidierungsgebot?

Verbundene Unternehmen oder solche, die unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Hilfen insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Dies gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustausches, Einrichtungen der Behindertenhilfe.